Satzung für die Demokratiegenossenschaft eG (i.G.) – Entwurf

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Genossenschaft führt den Namen: Demokratiegenossenschaft eG.

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Chemnitz.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen zur Sicherung der digitalen Souveränität, der physischen Sicherheit und der organisatorischen Handlungsfähigkeit von zivilgesellschaftlichen Akteuren, Unternehmen und Privatpersonen.
(3) Der Gegenstand wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufbau, Betrieb und Vermietung von sicheren IT-Infrastrukturen, Serverkapazitäten und Kommunikationsplattformen;
b) Beratung und Schulung in den Bereichen Datensicherheit, Krisenprävention und Organisationsschutz;
c) Bereitstellung von Räumlichkeiten, Logistik und Veranstaltungstechnik;
d) Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Medienformaten und Softwarelösungen;
e) Bündelung von Einkaufs- und Dienstleistungsbedarfen der Mitglieder.
(4) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

§ 3 Grundsätze der Geschäftstätigkeit

(1) Die Genossenschaft richtet ihren Geschäftsbetrieb an kaufmännischen Grundsätzen aus. Oberstes Ziel ist die dauerhafte Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und der Handlungsfähigkeit der Genossenschaft.
(2) Die Erzielung von Gewinnen ist insoweit anzustreben, als sie zur Erhaltung der Substanz, zur Bildung von Rücklagen und zur Finanzierung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(3) Jahresüberschüsse werden vorrangig den Rücklagen zugeführt (Thesaurierung), um die Widerstandsfähigkeit der Genossenschaft zu erhöhen und Investitionen in die Sicherheitsinfrastruktur zu ermöglichen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften, c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine vom Bewerber zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung durch den Vorstand.
(3) Über die Zulassung beschließt der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Genossenschaft besteht nicht.
(4) Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Mit der Beitrittserklärung erkennt der Bewerber die Satzung der Genossenschaft in der jeweiligen Fassung an.

§ 5 Grundwerte der Genossenschaft

(1) Die Genossenschaft und ihre Mitglieder bekennen sich zu den Werten der Menschenwürde, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Inklusion, der Gewaltfreiheit, der Transparenz und der ökonomischen, ökologischen sowie sozialen Nachhaltigkeit.

(2) Die aktive Förderung oder Duldung von rassistischen, antisemitischen, sexistischen oder anderweitig menschenverachtenden Verhaltensweisen ist mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft unvereinbar.

(3) Die Beachtung dieser Werte ist eine wesentliche Mitgliedschaftspflicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung,

b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,

c) Tod eines Mitglieds bzw. Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

d) Ausschluss.

§ 7 Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

(4) Eine Kündigung einzelner Geschäftsanteile ist unter denselben Fristen möglich, solange die Pflichtbeteiligung von einem Geschäftsanteil nicht unterschritten wird.

§ 8 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:

a) das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft schädigt,

b) schwerwiegend oder wiederholt gegen die in § 5 definierten Grundwerte verstößt,

c) trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen (insbesondere der Zahlung von Anteilen) nicht nachkommt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen sechs Wochen nach Zugang Berufung beim Aufsichtsrat einlegen. Der Aufsichtsrat entscheidet endgültig über die Berufung. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.

§ 9 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen, Rederecht auszuüben und abzustimmen. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in Angelegenheiten, die die Nutzung der Genossenschaftseinrichtungen betreffen, sofern die Satzung dies bestimmt.

(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Information über die Angelegenheiten der Genossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Einsicht in Jahresabschluss, Prüfungsbericht, Mitgliederliste).

(4) Die Nutzung ortsgebundener Einrichtungen der Genossenschaft (Ressourcenpool, Räume) kann durch eine von der Generalversammlung oder dem Vorstand beschlossene Benutzungsordnung an sachliche Kriterien wie den Wohnsitz oder Geschäftssitz des Mitglieds sowie an die Entrichtung gesonderter Nutzungsentgelte gebunden werden. Dies dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten von ortsansässigen und auswärtigen Mitgliedern.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) das Interesse der Genossenschaft zu wahren,

b) die Satzung und die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten,

c) die übernommenen Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 11 einzuzahlen,

d) Änderungen der Anschrift oder der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Geschäftsanteile, Eintrittsgeld, Haftung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. Der Geschäftsanteil kann in Form von Geldleistungen oder, mit Zustimmung des Vorstands, in Form von Sacheinlagen (z. B. Hardware, Software, Sachmittel) erbracht werden, sofern diese dem Genossenschaftszweck dienen.

(2) Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen. Investierende Mitglieder müssen mindestens fünf Geschäftsanteile zeichnen.

(3) Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen.

(4) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt.

(5) Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben. Die Generalversammlung kann jedoch die Einführung eines Eintrittsgeldes beschließen, das den Rücklagen zugeführt wird.

§ 12 Solidarfonds

(1) Die Genossenschaft richtet einen Solidarfonds ein, um Mitgliedern, die aus sozialen Gründen nicht in der Lage sind, die Einzahlung auf den Geschäftsanteil zu leisten, die Mitgliedschaft zu ermöglichen.

(2) Der Solidarfonds speist sich aus:

a) freiwilligen Zuwendungen (Spenden) von Mitgliedern und Dritten,

b) Zuweisungen aus dem Jahresüberschuss, soweit die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft dies zulässt. 

(3) Mittel des Solidarfonds können auf Antrag als Zuschuss zur Einzahlung von Geschäftsanteilen sowie zur Übernahme von Nutzungsentgelten für den Ressourcenpool verwendet werden, um finanzschwachen Mitgliedern die Teilnahme an den satzungsgemäßen Angeboten der Genossenschaft zu ermöglichen. Eine Gewährung von Darlehen oder Krediten aus Genossenschaftsvermögen zur Finanzierung der Anteile ist gemäß § 22 GenG ausgeschlossen.

(4) Die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln aus dem Solidarfonds trifft der Vorstand nach billigem Ermessen auf der Grundlage einer von der Generalversammlung beschlossenen Vergaberichtlinie. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Solidarfonds besteht nicht.

(5) Mitglieder können über die Pflichtanteile hinaus weitere Geschäftsanteile als „Solidaritätsanteile“ zeichnen. Mit der Zeichnung dieser Anteile erklärt das Mitglied den dauerhaften und unwiderruflichen Verzicht auf etwaige künftige Gewinnausschüttungen oder Rückvergütungen bezüglich dieser Anteile zugunsten des Solidarfonds.

§ 13 Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

a) der Vorstand,

b) der Aufsichtsrat,

c) die Generalversammlung.

§ 14 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens jedoch acht Personen. Der Vorstand soll, soweit möglich, paritätisch aus mindestens einer Person jedes Geschlechts bestehen. Zudem soll eine Vielfalt von Perspektiven (z. B. Alter, Herkunft, Behinderung, sexuelle Orientierung) berücksichtigt werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte gemäß Gesetz, Satzung und der Geschäftsordnung, die er sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates gibt.

(4) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(5) Investierende Mitglieder können nicht in den Vorstand bestellt werden.

§ 15 Der Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sieben Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz, E-Mail-Umlauf) gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4) Investierende Mitglieder dürfen im Aufsichtsrat vertreten sein, jedoch darf ihre Anzahl ein Drittel der Aufsichtsratsmandate nicht überschreiten (§ 8 Abs. 2 GenG).

§ 16 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Sie ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Gewährung von Mehrstimmrechten ist ausgeschlossen. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die eine Änderung des in § 2 definierten Förderzwecks betreffen.

(3) Die Generalversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Die technische Plattform für virtuelle Versammlungen muss datenschutzkonform, barrierefrei und sicher sein. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Plattform und stellt sicher, dass sie den Anforderungen des § 43b GenG entspricht. Die Abstimmung muss geheim und manipulationsgeschützt erfolgen.

a) Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrates über die Form der Versammlung.

b) Bei virtuellen Versammlungen ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mitglieder ihre Rechte (Rede-, Auskunfts-, Antrags- und Stimmrecht) im Wege der elektronischen Kommunikation uneingeschränkt ausüben können.

c) Wahlen und Abstimmungen können elektronisch durchgeführt werden. Die Integrität der Abstimmung und bei Wahlen die Geheimhaltung sind technisch zu gewährleisten.

(4) Die Generalversammlung beschließt insbesondere über:

a) Änderung der Satzung,

b) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses,

c) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,

d) Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder,

e) Festsetzung von Eintrittsgeldern,

f) Richtlinien für den Solidarfonds.

§ 17 Rücklagen, Gewinnverwendung und Rückvergütung

(1) Der Jahresüberschuss ist vorrangig den Rücklagen zuzuführen, soweit er nicht zur Deckung von Verlustvorträgen benötigt wird.

(2) Die gesetzliche Rücklage ist zu bilden, bis sie 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht hat. Ihr sind mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzuführen.

(3) Neben der gesetzlichen Rücklage können andere Ergebnisrücklagen gebildet werden, soweit dies steuerlich zulässig ist.

(4) Eine Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft.

(5) Die Gewährung einer genossenschaftlichen Rückvergütung ist ausgeschlossen, da sie dem Grundsatz der dauerhaften Thesaurierung und Substanzstärkung widerspricht.

§ 18 Auflösung und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung der Genossenschaft kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Bei Auflösung der Genossenschaft fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, nicht an die Mitglieder, sondern an den Regionale Arbeitsstellen und Angebote für Bildung, Beratung und Demokratie Sachsen e.V. (RAA Sachsen e.V.) oder dessen Rechtsnachfolger.
(3) Sollte der RAA Sachsen e.V. zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr bestehen, entscheidet die Generalversammlung über die Übertragung des Restvermögens an eine andere juristische Person, die demokratische Bildungsarbeit oder zivilgesellschaftlichen Schutz in den neuen Bundesländern fördert.

§ 19 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen unter ihrer Firma auf www.genossenschaftsbekanntmachungen.de sowie im Bundesanzeiger. Soweit gesetzlich zulässig, können Bekanntmachungen auch in einem anderen öffentlichen Blatt oder auf einer dafür zugelassenen elektronischen Informationsplattform erfolgen.

§ 20 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung ist der Gerichtsstand der Sitz der Genossenschaft.